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   OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15   

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https://dejure.org/2015,38581
OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15 (https://dejure.org/2015,38581)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15 (https://dejure.org/2015,38581)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. November 2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15 (https://dejure.org/2015,38581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung nur bei in vollem Umfang vorwerfbaren Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 333; StGB § 224; StGB § 240; StGB § 241
    Strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters; Zulässigkeit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten; Bloße Vermutung als Grundlage der Strafzumessung; Urteilsanforderungen bei ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit Art der Tatausführung nicht zwingend strafschärfend

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 104/13

    Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der Brutalität der

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15
    Dies kann nicht der Fall sein, wenn ihre Ursache z.B. in einer von dem Angeklagten nicht oder nur bedingt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt, weshalb sich das Urteil mit dieser Frage befassen muss (st.Rspr.; vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 18.06.2013 - 2 StR 104/13 [bei juris]).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 StR 104/13 [bei juris]; Fischer § 46 Rn. 32, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15
    Unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter ist eine kurze Freiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jedes andere im konkreten Fall zulässige Reaktionsmittel, namentlich eine hohe, aber noch schuldangemessene Geldstrafe die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleistet (vgl. nur BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6, 7).
  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 133/96

    Kurze Freiheitssstrafe - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15
    Unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter ist eine kurze Freiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jedes andere im konkreten Fall zulässige Reaktionsmittel, namentlich eine hohe, aber noch schuldangemessene Geldstrafe die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleistet (vgl. nur BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6, 7).
  • BGH, 09.04.2015 - 2 StR 39/15

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung (Strafzumessung:

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15
    Diese Vorgehensweise stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil vor einer fakultativen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zwingend die Frage eines minder schweren Falls zu erörtern gewesen wäre (st.Rspr.; vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 StR 39/15 [bei juris]; Fischer StGB 62. Aufl. § 50 Rn. 3 ff. m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 24/15

    Schwerer Raub (Verhältnis von minder schwerem Fall und typisiertem

    Auszug aus OLG Bamberg, 10.11.2015 - 3 OLG 6 Ss 110/15
    Hiervon kann jedoch angesichts des Umstands, dass die Berufungskammer die Voraussetzungen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds des § 21 StGB zu Grunde gelegt hat, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (zur nach st.Rspr. gebotenen Prüfungsreihenfolge in derartigen Fällen vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 2 StR 24/15 [bei juris], m.w.N.).
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